z.N. von C.________, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (1/4) von CHF 1‘252.60 für entstandene amtliche Verteidigungskosten vor erster Instanz, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4) bestimmt auf CHF 900.00 an den Kanton Bern. 2. als A.________ schuldig erklärt wurde des Nichteinhaltens von Lenkpausen, festgestellt am 19.10.2013 in E.________ und in Anwendung von Art. 106 StGB i.V.m.