1. als A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen a) des unvollständigen Beschriftens des Fahrtenschreiber-Einlageblattes, angeblich festgestellt am 19.10.2013 in E.________; b) der Drohung, angeblich begangen am 26.10.2013 in E.________ z.N. von C.________, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (1/4) von CHF 1‘252.60 für entstandene amtliche Verteidigungskosten vor erster Instanz, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4) bestimmt auf CHF 900.00 an den Kanton Bern. 2. als A.___