Die Kammer erachtet eine Entschädigung von CHF 5‘961.50 als angemessen (20Std. x 250.-: CHF 5‘000, Auslagen CHF 519.90, MWSt 441.60). Der Beschuldigte hat damit dem Privatkläger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘961.50 für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 34 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 25. Februar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist