Die Kammer erachtet auch den von Rechtsanwalt D.________ geltend gemachten Aufwand von 28 Stunden in Anbetracht des effektiv gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) als deutlich zu hoch, zumal die Aufarbeitung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte. Auch in Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV, wonach das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars betragen sollte, ist das geltend gemachte Honorar deutlich übersetzt. Die Honorarnote wird um 8 Stunden auf 20 Stunden gekürzt. Die Kammer erachtet eine Entschädigung von CHF 5‘961.50 als angemessen (20Std.