33 Oberinstanzlich hat der Privatkläger vollständig obsiegt, weshalb der Beschuldigte ihm eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu entrichten hat. Rechtsanwalt D.________ fordert oberinstanzlich namens des Privatklägers eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote vom 10. Mai 2017 (pag. 848 ff.). Die Kammer erachtet auch den von Rechtsanwalt D.___