Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die vorinstanzliche Ausscheidung für das Teilobsiegen des Privatklägers (50%) zu bestätigen. Für das erstinstanzliche Verfahren ist damit dem Privatkläger entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 617) eine Entschädigung von CHF 2‘976.40 zu bezahlen.