18. Parteientschädigung Privatkläger Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, wenn sie obsiegt. Gemäss Art. 436 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429-434 StPO, womit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die vorinstanzliche Ausscheidung für das Teilobsiegen des Privatklägers (50%) zu bestätigen.