mit Honorarnote vom 12. Mai 2017 (pag. 852 ff.) geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) als deutlich zu hoch, zumal die Aufarbeitung des Prozessstoffes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte. Auch in Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV, wonach das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars betragen sollte, ist das geltend gemachte Honorar deutlich übersetzt. Der geltend gemachte Aufwand wird von 27 Std 45 Min auf 20 Stunden gekürzt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___