Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 345.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (426 Abs. 4 StPO). Oberinstanzliches Verfahren Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 12. Mai 2017 (pag.