Diesen Ausführungen ist beizupflichten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der Beschuldigte daher zur Bezahlung des auf CHF 168.70 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2014 bezifferten Schadens verurteilt. Als Genugtuung verlangte Rechtsanwalt D.________ vorinstanzlich namens des Privatkläger einen Betrag von CHF 500.00, machte jedoch keine weiteren Ausführungen zur erlittenen immateriellen Unbill und zu den näheren Umständen. Die Vorinstanz hat daher die Beurteilung der Genugtuung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Ziff. 3 StPO). Dies scheint der Kammer korrekt und wird bestätigt.