_ vom 9. Oktober 2014 (pag. 483 ff.) Diese Kosten seien von der Krankenversicherung des Privatklägers nicht übernommen worden, weshalb sie vom Beschuldigten zu tragen seien. Die Vorinstanz hielt fest, der Schaden (CHF 168.70, nebst Zins), der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten (der einfachen Körperverletzung) und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden der Beschuldigten seien vorliegen klar gegeben (vgl. Art. 41 OR). Diesen Ausführungen ist beizupflichten.