31 VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat sich mit dem Schadensersatz- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers auseinandergesetzt. Auf die theoretischen Grundlagen wird verwiesen (pag. 614 f.) Als Schadensersatzanspruch machte Rechtsanwalt D.________ vorinstanzlich namens des Privatklägers die bezahlten Arztkosten geltend (pag. 481 ff., 517). Gefordert wurden CHF 168.70 nebst Zins zu 5% seit dem 10. November 2014 für eine Rechnung der Spital AF.________ vom 9. Oktober 2014 (pag.