Nach Ansicht der Kammer ist die Warnwirkung zu verstärken, indem die Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) für die bedingt auszusprechende Geldstrafe nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren, sondern auf 3 Jahre festgesetzt wird. Die Probezeit beginnt ab Datum dieses Urteils neu zu laufen.