Unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs dieser früheren Strafe wird eine schlechte Legalprognose für die neue Strafe verneint. Dies umso mehr, als dem Beschuldigten nunmehr vor Augen geführt wird, was eine bedingte Strafe und die Probezeit bedeuten. Damit ist die mit vorliegendem Urteil auszusprechende Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, bedingt auszusprechen. Nach Ansicht der Kammer ist die Warnwirkung zu verstärken, indem die Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) für die bedingt auszusprechende Geldstrafe nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren, sondern auf 3 Jahre festgesetzt wird.