Die Kammer erachtet vorliegend den Vollzug sowohl der neuen Strafe als auch der Vorstrafe als unverhältnismässig. In Anwendung der Mischrechnungspraxis geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vorausgesetzte Warnwirkung vorliegend damit erreicht werden kann, dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland vom 20. August 2012 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug widerrufen wird und damit vollzogen werden muss. Unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs dieser früheren Strafe wird eine schlechte Legalprognose für die neue Strafe verneint.