Der Kammer erscheint es aber vorliegend trotzdem möglich, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen dürfte und ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte. Der Beschuldigte ist weiter sozial integriert. Er ist zwar geschieden, hat aber einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen 5 Kindern. Ebenfalls hat er beruflich erneut in der Taxibranche Fuss gefasst (pag. 789), weshalb die Mischrechnungspraxis anwendbar ist. Die Kammer erachtet vorliegend den Vollzug sowohl der neuen Strafe als auch der Vorstrafe als unverhältnismässig.