Am 25. Januar 2013 zog er vor Gericht die Einsprache zurück, nachdem die Gerichtspräsidentin ihm die rechtliche Ausgangslage aufgrund des Verfahrensstands und der Aktenlage erklärt hatte (vgl. Akten PEN 12 217). Bereits 9 Monate später im Oktober 2013 – also im ersten Drittel der 3- jährigen Probezeit – beging er das hier zu beurteilende Delikt der einfachen Körperverletzung. Betreffend das hier zu beurteilenden Delikt der einfachen Körperverletzung fehlt es dem Beschuldigten an Einsicht und Reue. Der Kammer erscheint es aber vorliegend trotzdem möglich, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen dürfte und ihn von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte.