Nach herrschender Praxis ist die Mischrechnungspraxis nur bei sozial integrierten Personen anzuwenden, die einsichtig und reuig sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten beim Widerruf bzw. dem bedingten Vollzug ist in casu festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von der Vorstrafe vom 20. August 2012 wenig beeindruckt zeigte und sich nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Der Beschuldigte focht den Strafbefehl vom 20. August 2012 mittels Einsprache an. Am 25. Januar 2013 zog er vor Gericht die Einsprache zurück, nachdem die Gerichtspräsidentin ihm die rechtliche Ausgangslage aufgrund des Verfahrensstands und der Aktenlage erklärt hatte (vgl. Akten PEN 12 217).