Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. Mischrechnungspraxis, vgl. BGE 134 IV 140 S. 142 ff.). Die Mischrechnungspraxis verlangt, dass bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten eine allfällige Warn- und Schockwirkung der zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt wird. Nach herrschender Praxis ist die Mischrechnungspraxis nur bei sozial integrierten Personen anzuwenden, die einsichtig und reuig sind.