Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn „deshalb“, also wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines zukünftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss. Um von einem Widerruf absehen zu können, wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.