Bei der Beurteilung der Prognose sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen, die strafrechtliche Vorbelastung und das Bestehen persönlicher Beziehungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist mit Blick auf die sogenannte „Mischrechnungspraxis“ zu prüfen, ob der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland vom 20. August 2012 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 40.00, total ausmachend CHF 600.00, gewährte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren