42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen, die strafrechtliche Vorbelastung und das Bestehen persönlicher Beziehungen zu berücksichtigen.