14. Bedingter/unbedingter Strafvollzug und Widerruf Es stellt sich die Frage, ob die für das hier zu beurteilende Delikt (einfache Körperverletzung) ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, gestützt auf Art. 42 StGB bedingt ausgesprochen werden kann. Hierzu ist grundsätzlich das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich (Schneider/Garré in: Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2013, N 38 ff. zu Art. 42 StGB).