13. Strafrahmen, Tat-/Täterkomponenten, Strafart und Strafhöhe Die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen, zu den Tat- und Täterkomponenten, zur Strafart und Strafhöhe erachtet die Kammer als vollständig und korrekt (pag. 610-612). Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien ausführlich erörtert und mit einer konkreten Strafe von 30 Strafeinheiten verknüpft. Sie erachtete richtigerweise für die einfache Körperverletzung zum Nachteil von C.________ eine Geldstrafe nach Art. 34 StGB als angemessen. Für die Tagessatzhöhe ist aktualisierend das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen (pag.