501). Der Kopfstoss wurde vom Beschuldigten bewusst ausgeführt. Der Beschuldigte nahm durch sein Handeln den eingetretenen Erfolg, die Verletzung des Privatklägers, mindestens in Kauf. Damit handelte er mindestens eventualvorsätzlich. Die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB sind somit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Körperverletzung, begangen am 26.10.2013 in E.________ zum Nachteil von C.________, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung