Die Vorinstanz argumentierte weiter, insbesondere im Mund- und Gesichtsbereich seien Verletzungen schmerzhaft und störend, da man die entsprechenden Stellen (speziell den Mund) täglich brauche und kaum schonen könne. Eine solche Verletzung könne somit nicht mehr als blosse Tätlichkeit qualifiziert werden, auch wenn sie sicherlich im untersten Bereich der einfachen Körperverletzung anzusiedeln sei. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass der Privatkläger plausibel erklärte, weshalb er keinen Zahnarzt aufgesucht habe: Der Oberkiefer habe zwar geschmerzt, die Zähne aber nicht gewackelt (pag. 501).