Die Vorinstanz hat sich durchaus mit der Verletzung des Privatklägers auseinandergesetzt. Sie führte aus, die vorliegende Verletzung sei sicherlich nicht schwerwiegend, dennoch habe sie zu einer (Not-)Konsultation bei einem Arzt und zu über Tage hinweg andauernden Schmerzen geführt. Die Vorinstanz argumentierte weiter, insbesondere im Mund- und Gesichtsbereich seien Verletzungen schmerzhaft und störend, da man die entsprechenden Stellen (speziell den Mund) täglich brauche und kaum schonen könne.