Die Vorinstanz subsumierte das Beweisergebnis unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Die Verteidigung machte geltend, bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Privatkläger noch bis um 4 Uhr Morgens gearbeitet habe, bevor er sich ins Notfallzentrum E.________ begeben habe, und dass sich der Privatkläger wegen seinem Zahn nicht zum Zahnarzt habe begeben müssen (pag. 782). Die Vorinstanz hat sich durchaus mit der Verletzung des Privatklägers auseinandergesetzt.