Es gibt überdies keinerlei Anzeichen dafür, dass bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz der Untersuchungsgrundsatz, die Unschuldsvermutung oder das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre. Die Kammer erachtet damit den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung