_ vermögen die mit Beweismittel verknüpften Aussagen des Privatklägers nicht zu erschüttern. Die Kammer hat bei objektiver Betrachtung aller Faktoren keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie es der Privatkläger geschildert hat, weshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung der Grundsatz in dubio pro reo in casu nicht greifen kann. Es gibt überdies keinerlei Anzeichen dafür, dass bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz der Untersuchungsgrundsatz, die Unschuldsvermutung oder das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt worden wäre.