So werden die Aussagen des Privatklägers beispielsweise durch die Aussagen des Zeugen I.________ zum Kerngeschehen, durch die Aussagen von H.________ zum Rahmengeschehen, durch das festgehaltene Verletzungsbild der beteiligten Parteien und durch das Telefonat mit der Polizei am Tatabend untermauert. Die eher vagen und spärlichen Aussagen des Beschuldigten und die zweifelhaften Aussagen von K.________ vermögen die mit Beweismittel verknüpften Aussagen des Privatklägers nicht zu erschüttern.