Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen (pag. 600 f.). 11.5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers bereits auf Grund der Aussageanalyse isoliert betrachtet glaubhaft sind; sie ergeben im Gesamtkontext Sinn und lassen kaum Unklarheiten offen. Zudem finden sich in den weiteren Beweismitteln Verknüpfungen zu dessen Darstellung. So werden die Aussagen des Privatklägers beispielsweise durch die Aussagen des Zeugen I.________ zum Kerngeschehen, durch die Aussagen von H.______