Der Beschuldigte machte geltend, der Anruf um 00.59 Uhr sei deutlich später als die Auseinandersetzung um 00:40 Uhr erfolgt und zieht damit die Aussagen des Privatklägers in Zweifel. Die Vorinstanz äusserte sich eingehend zu dieser zeitlichen Differenz, zu den Fahrplanzeiten und allfälligen Verspätungen der einfahrenden Züge, zu den Wartezeiten der Taxis durch die Kundschaft etc. Sie kam gestützt auf eine eingehende Würdigung zum Schluss, dass die vom Beschuldigten geltend gemachte zeitliche Differenz nicht gegeben sei. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen (pag.