27 zogen und zuletzt noch die Notfallstation aufgesucht haben soll, erscheint doch sehr unwahrscheinlich. Der Telefonanruf an die Polizei ist ein weiteres Indiz für die Wahrheit der Aussagen des Privatklägers. Der Beschuldigte machte geltend, der Anruf um 00.59 Uhr sei deutlich später als die Auseinandersetzung um 00:40 Uhr erfolgt und zieht damit die Aussagen des Privatklägers in Zweifel.