Die Verletzungsbilder sind zwar kein direkter Beweis für einen „Schwedenkuss“, sprechen aber eher für die Aussagen des Privatklägers. Zwar liesse sich die Verletzung des Beschuldigten auch mit einem Schlag mit dem Autoschlüssel auf den Kopf vereinbaren, jedoch würde dies die Verletzung des Privatklägers nicht erklären. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich der Privatkläger im Anschluss an die Auseinandersetzung die Verletzung auf eine andere Art zugezogen oder gar selber zugefügt haben könnte. Zumal auch die Tatsache, dass der Privatkläger unmittelbar nach der Auseinandersetzung die Polizei angerufen hat, seine Version untermauert.