Die Aussagen der Zeugin decken sich auch nicht durchwegs mit der Darstellung des Beschuldigten. Während sie geltend macht, der Beschuldigte habe vom Privatkläger einen Schlag auf den Kopf erhalten, worauf der Beschuldigte sein Gegenüber mit der Hand – gemäss Aussagen in der Hauptverhandlung mit beiden Händen – weggestossen habe, schildert der Beschuldigte dies gerade umgekehrt: Er habe den Privatkläger weggestossen, worauf ihm dieser den Schlag auf den Kopf versetzt habe (pag. 23, 44, 495, 514 f.). Auf Frage, wohin der Beschuldigte den Privat-