Den Umstand, dass er mit dem Versenden der Anzeige zugewartet hatte, erklärte er damit, dass er auf eine Entschuldigung gewartet habe. Dass der Beschuldigte diese ihm bestens bekannte Zeugin an der Einvernahme vom 6. November 2013 nicht nennen wollte, legt die Vermutung nahe, dass der Beschuldigte die Anzeige effektiv erst nach der Einvernahme vom 6. November verfasst haben könnte und nicht bereits am 28. Oktober 2013. Entsprechend stellt sich auch die Frage nach einer allfälligen Gefälligkeitsaussage durch die Zeugin, was vorliegend jedoch offen gelassen werden muss. Die Aussagen der Zeugin decken sich auch nicht durchwegs mit der Darstellung des Beschuldigten.