Dort seien Zeugen aufgeführt, welche die Situation damals beobachtet hätten (pag. 23). In der gleichen Einvernahme erklärte er aber, er wisse deren Namen nicht mehr (pag. 24). Es ist zu recht fraglich und erstaunlich, dass der Beschuldigte den Namen seiner mutmasslichen Geschäftspartnerin bzw. Arbeitskollegin (pag. 16, 497, 513 f.) nicht mehr nennen konnte, nachdem er sie nach eigenen Angaben in der Anzeige aufgeführt hatte (pag. 496 f.). Den Umstand, dass er mit dem Versenden der Anzeige zugewartet hatte, erklärte er damit, dass er auf eine Entschuldigung gewartet habe.