Für die Kammer untermauern die Aussagen von L.________ betreffend Brille die Version des Privatklägers, zumal der Beschuldigte vor der Auseinandersetzung nicht am Fahren war, sondern auf Kunden wartete. Weitergehendes kann aber aus den Aussagen von L.________ nicht geschlossen werden. K.________ Die Vorinstanz führte aus, die Beziehung von K.________ zum Beschuldigten könne nicht abschliessend beurteilt werden. L.________ hat sie immerhin als Partnerin ev. Ex-Partnerin des Beschuldigten bezeichnet.