hat. Der Beschuldigte bestreitet die Aussage des Privatklägers, wonach er die Brille abgezogen habe. Er habe keine Brille getragen; er brauche eine Lesebrille, zum Autofahren brauche er keine. L.________ bestätigte, dass der Beschuldigte zum Schreiben und so oft eine Brille getragen habe. Ob dies damals auch der Fall gewesen sei, wisse er nicht mehr mit Bestimmtheit (pag. 512). Auch die Vorinstanz beobachtete an der Hauptverhandlung, wie der Beschuldigte seine Brille immer wieder aufsetzte. Für die Kammer untermauern die Aussagen von L.___