Sie wisse aber noch, dass sie dort auf der Mauer gesessen seien (pag. 438). Auch L.________ sagte nicht aus, dass keine Jugendlichen dort gewesen seien; er sagte lediglich, dass er keine gesehen habe (pag. 513, vgl. dazu auch Würdigung Aussagen L.________). J.________ kann somit keine Angaben zum eigentlichen Vorfall machen, bestätigt aber auch, zum Deliktszeitpunkt vor Ort gewesen zu sein. L.________ L.________ verwechselte anfänglich offensichtlich die beiden Exponenten (pag. 19, 512); im weiteren kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf seine Aussagen abgestellt werden.