und folglich damit auch diejenigen des Privatklägers. J.________ Aus der Tatsache, dass J.________ nichts vom Streit mitbekommen hat bzw. nicht genau gesehen hat, was vorgefallen ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass nichts vorgefallen ist. Immerhin sagte G.________ selber aus, er habe seinen Kollegen gesagt, sie sollten mal rüber schauen, diese hätten dann aber gesagt, es gehe sie nichts an (pag. 507). Er sagte weiter, seine beiden Kollegen hätten vom Vorfall wahrscheinlich nichts mitbekommen. Sie hätten zusammen gesprochen (pag. 430). Aus den Aussagen von J.________ geht klar hervor, dass sie an diesem Abend genervt war, weil ihr damaliger Freund H.________ andere Frauen an-