I.________ gab zu Protokoll, sie seien etwa 6m von den Streitenden entfernt gewesen. Auf den Bildern, welche von Rechtsanwalt D.________ eingereicht wurden, ist zudem gut erkennbar, dass die Terrasse an den Seiten mit einer Mauer abgegrenzt wird. Selbst wenn H.________ auf der Karte eine Stelle der Mauer angezeigt haben sollte, welche ca. 8m vom Taxistand entfernt wäre, stellt dies kein Widerspruch zur Aussage von I.________ dar, sondern liegt durchaus im Rahmen einer normalen Schätzung. Die Aussagen von AD.________ unterstreichen die Aussagen von I.________ und folglich damit auch diejenigen des Privatklägers.