Aus der Tatsache, dass die Exfrau des Privatklägers in der Nähe von I.________ wohnt, lässt sich ebenfalls nichts ableiten. Soweit die Verteidigung aus einem angeblich nahen Verhältnis eine Gefälligkeitsaussage ableiten wollte, kann auf den Umstand hingewiesen werden, dass auch die beiden anderen Kollegen bestätigen, dass sie alle drei am besagten Abend vor Ort gewesen sind. Auch wenn der Zeuge I.________ vom Privatkläger später genannt wurde, kann hieraus nicht auf eine erfundene Geschichte geschlossen werden. Die Kammer erachtet die Aussagen von I.____