auch hervor, dass er den Privatkläger nicht näher kannte. Ihr Verhältnis beschränkte sich darauf, dass I.________, der sich ab und zu am Bahnhof aufhielt, wusste, wer C.________ war, und dass dieser ihn schon ein paar Mal mit dem Taxi nach Hause gefahren hat. Die von der Verteidigung aufgeführten Stellen (pag. 777) zum Verhältnis zwischen Privatkläger und I.________ stellen nach Ansicht der Kammer keinen Widerspruch dar und lassen noch weniger auf ein nachbarschaftliches oder gar familiäres Verhältnis zwischen den beiden schliessen. Aus der Tatsache, dass die Exfrau des Privatklägers in der Nähe von I._