Es bestünden aber kein Anlass und keine Anhaltspunkte, an deren Angaben über ihr Verhältnis zu zweifeln. Zudem spiele die Frage, wie gut sich die beiden vor dem Vorfall gekannt hätten, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von I.________ nur am Rande eine Rolle, weil nach Würdigung der Realkriterien davon auszugehen sei, dass seine Aussagen glaubhaft seien (pag. 593 f.). Die Kammer kann diesen Ausführungen zustimmen. Allerdings geht nach Ansicht der Kammer aus den Aussagen von I.________ auch hervor, dass er den Privatkläger nicht näher kannte