Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an den Aussagen von I.________ zu zweifeln, und stuft dessen Aussagen als glaubhaft ein. Für die Glaubhaftigkeit von I.________ spricht zudem, dass dieser seine Aussagen trotz dem gegen ihn wegen falschem Zeugnis eingeleiteten Strafverfahren (pag. 427) und den erhaltenen Briefen (pag. 430, 530) gemacht hat. Die Vorinstanz führte aus, das Gericht habe nicht abschliessend klären können, wie gut sich der Privatkläger und I.________ vor dem Vorfall bereits gekannt hätten. Es bestünden aber kein Anlass und keine Anhaltspunkte, an deren Angaben über ihr Verhältnis zu zweifeln.