430, 505, 506). Seine Aussagen sind sachlich und enthalten keine Übertreibungen. So hielt er beispielsweise fest, er habe keine Verletzung gesehen, und gab an, dass er gewisse Sachen nicht gesehen habe (pag. 430, 506). Die Aussagen von I.________ wurden im Übrigen auch durch die Aussagen von H.________, welcher bestätigte, dass sie auf der Mauer gesessen seien und eine Auseinandersetzung stattgefunden habe (pag. 435), bestätigt. Auch von J.________ wurden die Aussagen, dass sie an diesem Abend auf der Mauer gesessen seien, bestätigt (pag. 438, siehe dazu weiter unten). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an den Aussagen von I.___