23 11.3. Würdigung der Aussagen der Zeugen und weiteren Auskunftspersonen I.________ In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen von I.________ als glaubhaft. Er blieb in seinen Aussagen konstant und gab sowohl in seiner Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleichbleibend an, er habe einen Streit bemerkt und dann einen Kopfstoss gesehen. Anschliessend sei der Beschuldigte weggefahren (pag. 430, 505, 506).