Entsprechend verhält es sich mit der Aussage, wonach er, als er die Polizei angerufen gehabt habe, die zwei Taxichauffeure gefragt habe, ob sie gesehen hätten, was passiert sei. Er sagte zu keinem Zeitpunkt, dass dies gleichzeitig erfolgt sei, sondern es ist dies ebenfalls im Kontext zeitlich versetzt zu verstehen. Diese Aussagen stellen jedenfalls nach Ansicht der Kammer keine Lügensignale dar. Die Aussagen des Privatklägers enthalten bereits isoliert betrachtet insgesamt deutlich mehr Realitätskriterien als die Aussagen des Beschuldigten; zudem sind sie frei von Lügensignalen. Die Aussagen des Privatklägers sind detailliert, stimmig und nachvollziehbar.